§1 Name und Sitz
1. Der Deutsche Mieterbund, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. im folgenden "Verband" genannt, hat seinen Sitz in Mainz. Er ist ins Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. in Berlin.
2. Die Verlegung des Verbandssitzes kann durch mehrheitlichen Beschluss auf dem Landesverbandstag erfolgen.
3. Der Landesverband kann eine Geschäftsstelle einrichten.
§2 Aufgaben
1. Der Verband erstrebt den Zusammenschluss aller Mieter in örtlichen, dem Verband angeschlossenen Mietvereinen. Sein Ziel ist die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter im weitesten Sinne. Es erstrebt eine soziale Boden- und Wohnungswirtschaft und unterstützt die örtlichen Mitgliedervereine bei ihren Aufgaben, insbesondere unterrichtet er die Vereine über Miet- und Wohnungsfragen und unterstützt sie gegebenenfalls bei der Betreuung ihrer Vereinsmitglieder.
2. Der Verband ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können alle Mietervereine im Lande Rheinland-Pfalz werden, deren Satzung mit den Grundsätzen dieser Satzung übereinstimmen und welche die Satzung des Deutschen Mieterbundes in Berlin anerkennen. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Mietverein mit Sitz außerhalb des Landes Mitglied werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft im Landesverband kann der Antragsteller innerhalb von 3 Monaten die Entscheidung des Landesverbandstages beantragen. Eine dort mehrheitliche getroffene Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt:
1. seine Einrichtungen zu benutzen;
2. an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen des Verbandes teilzunehmen;
3. den Rat und die Unterstützung des Verbandes auf dem satzungsgemäßen Aufgabengebiet in Anspruch zu nehmen.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet,
1. die Aufgaben aufgrund ihrer Satzung zu erfüllen und ihre Mitglieder zu beraten und zu betreuen,
2. den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere über alle die Haus- und Grundstückswirtschaft, das Boden-, Wohn- und Mietrecht und sonstige, die Mieterschaft berührt Angelegenheiten und Vorgänge im örtlichen Vereinsgebiet zu unterrichten,
3. auf Verlangen dem Verband jederzeit über Geschäftsführung, Arbeit und den Stand der Organisation Auskunft zu erteilen sowie zum Ende eines Kalenderjahres ihren Jahres- und Kassenbericht zu übersenden und Aufschluss über Mitgliederstand und Beitragsaufkommen zu geben.
4. Vertreter oder Beauftragte des Verbandes sind berechtigt, an den Sitzungen und Vereinsversammlungen der Mitglieder teilzunehmen. Dabei über sie beratende Funktionen aus.
5. Vor jeder Versammlung oder Sitzung der Mitglieder ist der Verband unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu unterrichten.
6. Eingaben und Anträge an die Landesregierung, an Landesbehörden und sonstige zentrale Stellen des Landes dürfen nur durch den Verband, andere Eingaben und Anträge von grundsätzlicher Bedeutung nur im Einvernehmen mit dem Vorstand eingereicht werden.
§6 Beitragszahlungen
1. Die Mitglieder des Verbandes sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Verbands-Beitrages wird durch den Landesverbandsvorstandes bestimmt. Er richtet sich nach der Höhe des Bundesbeitrages, soll das Doppelte des Bundesbeitrages nicht übersteigen und ist in vierteljährlichen, angemessenen Abschlägen an den Verband abzuführen.
2. Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Mitglieds ist die Zahl der abgerechneten Mitglieder. Die Abrechnung und die Abführung des Beitrags für das Kalenderjahr erfolgt bis spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Verbandsmitgliedsvereine können aufgrund eines mit einer Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss der Haupt- bzw. Generalversammlung ihrer Mitglieder die Mitgliedschaft im Verband Aufkündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Schluss des zweiten auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und spätestens Juli des Jahres beim Verband eingegangen sein, auf dessen Ende die Mitgliedschaft gekündigt werden soll. Der Landesverband muss von dem beabsichtigten Austritt mindestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich unterrichtet werden. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung des Mietervereins über den Austritt aus dem Landesverband unwirksam.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a. wenn es gegen die allgemeinen Belange der Mieterschaft oder die Satzung des Verbandes oder des Bundes verstößt;
b. wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen oder wenn es seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Landesverband mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht.
4. Gegen den Ausschluss ist binnen 4 Wochen nach Zustellung die Berufung an den Landesverbandstag zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen die Entscheidung des Landesverbandes ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
der Landesverbandsvorstand
der Landesverbandtag
§9 Landesverbandsvorstand
1. Der Landesverbandsvorstand besteht aus den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und den Beisitzern.
2. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind:
a. Der Landesverbandsvorsitzende
b. Der 1. stellvertretende Landesvorsitzende
c. Der 2. stellvertretende Landesvorsitzende
d. Der Schriftführer
3. Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder. Jedes Mitglied ist im Landesverbandsvorstand mit einem Beisitzer repräsentiert. Jedes Mitglied schlägt einen Beisitzer sowie für diesen bis zu drei in der Rangfolge bestimmte Vertreter vor. Bei Verhinderung eines Beisitzers treten an seine Stelle seine jeweiligen Stellvertreter in ihrer Rangfolge. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
4. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesverbandsvorsitzende, der 1. stellvertretende Landesvorsitzende, der 2. stellvertretende Landesvorsitzende sowie der Schriftführer.
Zur Vertretung des Verbandes nach innen und außen sind der Landesverbandsvorsitzende und ein weiters Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt. Bei Verhinderung des Landesvorsitzenden treten an seine Stelle seine Stellvertreter in ihrer Rangfolge. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist bei seinen rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
8. Der Landesverbandstag ist berechtigt, jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit durch
2/3 Mehrheit das Vertrauen zu entziehen. Die hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Ämter niederzulegen. Die Delegiertenversammlung des Landesverbandstages wählt mit einfacher Mehrheit Ersatzmitglieder.
9. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem Landesverbandstag vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen als Berater hinzuzuziehen .
§ 10 Landesverband
1. Der Landesverbandstag ist die Delegiertenversammlung der Mitglieder des Verbandes. Er wird alle 4 Jahre durch den Landesverbandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen (ordentliche Landesverbandstag). Fordert mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer zu einem bestimmten, genau formulierten Zweck abzuhaltenden Mitgliederversammlung, so hat der Landesverbandsvorstand diesem Verlangen innerhalb von 3 Monaten stattzugeben und einen Landesverbandstag einzuberufen (außerordentlicher Verbandstag).
2. Der Delegiertenversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle nachstehenden Angelegenheiten des Verbandes:
a. Entgegennahme der Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte;
b. Entlastung des Vorstandes;
c. Entscheidung über Anträge und Berufungen gemäß § 7 Abs. 4 dieser Satzung;
d. Vertrauensentziehung (§ 9 Abs. 5),
e. Wahl des Vorstandes (§ 9 Abs. 4), der Kassenprüfer (§11) sowie Ersatzwahlen (§9 Abs. 5). f. Entscheidung über die Ablehnung der Mitgliedschaft im Landesverband (§ 3 Abs. 1).
3. Die Tagungs- und Reisespesen der Vertreter der Mitglieder des Verbandes tragen die Mitgliedsvereine selbst.
4. Die Einladung zum Landesverbandstag hat spätestens drei Monate vor seinem Stattfinden schriftlich zu erfolgen. Die Wahl des Tagungsortes obliegt dem Vorstand. Anträge der örtlichen Mitgliedsvereine zum Landesverbandstag müssen 6 Wochen vorher beim Landesverbandsvorstand eingebracht und schriftlich begründet werden. Verspätet eingehende Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.
5. Vertretungs- und Stimmrecht auf der Delegiertenversammlung hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge gemäß §6 dieser Satzung an den Verband entrichtet hat. Dabei gilt eine Beitragsstundung als Erfüllung dieser Voraussetzung.
6. Die Zahl der Vertreter der Mitglieder zur Delegiertenversammlung wird aufgrund der Beitragsleistung der zwei vorhergehenden Geschäftsjahre ermittelt, wobei jedem Mitgliedsverein im Verband für je angefangene 500 Vereinsmitglieder ein Stimmberechtigter Vertreter zusteht. Dieser kann für seinen örtlichen Verein bis zu drei Stimmen wahrnehmen.
7. Bei der Berechnung der Vertreterstimmen wird von der Beitragshöhe ausgegangen, die zur Zeit der Zahlungsweise gilt. Beitragszahlungen werden für das Jahr abgerechnet, in dem sie angewiesen sind.
8. Die Delegiertenversammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit der Beschluss nicht eine Satzungsänderung (§ 12) oder die Auflösung des Verbandes (§14) betrifft.
9. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und drei stimmberechtigten Vertretern zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zu übersenden.
§11 Kassenprüfer
1. Die Delegiertenversammlung wählt auf dem Landesverbandstag zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer auf 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor jedem Landesverbandstag eine Prüfung der Kassen, der Bücher und Belege vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.
3. Auf Anweisung des Landesvorstandes haben die Kassenprüfer auch bei den Mitgliedern Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, die Kassenprüfer in ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, Auskunft zu erteilen uns sämtliche Bücher und Belege offenzulegen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer dem Landesvorstand schriftlichen Bericht.
§12 Satzungsänderung
Satzungsänderung können von der Delegiertenversammlung auf dem Landesverbandstag nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Verbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Delegierungtenversammlung. Beschlussfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von 3 der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit 3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder beschlossen werden.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von 6 Monaten mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Delegiertenversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen.
§15 Wählbarkeit
.1. In die Organe des Verbandes dürfen nur solche Personen gewählt werden, die persönlich Mitglieder eines dem Verband angeschlossenen Vereins, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Falls mehrere Vorschläge eingebracht werden oder der Landesverbandstag etwas anderes beschließt, erfolgen die Wahlen durch Abgabe von Stimmzetteln.
3. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahl der Beisitzer und ihrer Stellvertreter kann in einem Wahlgang erfolgen, soweit sich kein Widerspruch aus der Mitte der Delegierten erhebt.
§16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten, die zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entstehen, ist der Sitz des Verbandes.
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